Von Familienrichterin a.D. Ingeborg Fortunat
Chronologie: 1903 das Verbot von Kinderarbeit für Kinder unter 13 Jahren – 1973 das Verbot der Prügelstrafe in der Schule – 1989 die Verpflichtung der UN Mitgliedstaaten das Wohl des Kindes durch die UN-Kinderrechtskonvention aktiv zu schützen:
In Anbetracht dieser Ereignisse lässt sich durchaus eine Entwicklung bei Kinderrechten feststellen. Während des gesamten Mittelalters bis zum Beginn des 19. Jahrhunderts galten Kinder als unfertige und vor allem untergeordnete Wesen, die eine strenge Zucht benötigten, um ordentliche Mitglieder der Gemeinschaft zu werden. Kinder waren rechtlos und ihren Eltern zu unbedingtem Gehorsam verpflichtet. Sie mussten mitarbeiten, sobald sie dazu in der Lage waren, also ab 5 – 6 Jahren. Noch um ein Vielfaches schlechter war die Situation von nichtehelichen Kindern. 1829 wurde eine Kinderinitiative zum Schutz von sittlich vernachlässigten Kindern gegründet, die als Vorläufer des Kinderschutzbundes gilt.
Die erste rechtliche Zäsur erfolgte 1900 mit der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) – wobei die elterliche Sorge dem Vater zustand, während die Mutter nur das Recht und die Pflicht zur Versorgung hatte. Bei nichtehelichen Kindern erhielt die Mutter das Personensorgerecht, die Vormundschaft wurde ihr jedoch nicht übertragen. Auch das Herausnehmen eines Kindes aus der Familie bzw. das Eingliedern in eine Erziehungsanstalt, im Falle eines ehrenlosen oder unsittlichen Verhaltens des Vaters dem Kind gegenüber, wurde im BGB festgehalten. Kinderrechte haben sich schon immer im Spannungsfeld mit dem Recht der Eltern auf eine Erziehung nach ihren Vorstellungen und Möglichkeiten entwickelt, Da es jedoch immer noch viel zu viele vernachlässigte, misshandelte und missbrauchte Kinder gibt, gilt es Kinderrechte weiterhin zu stärken und Kinder zu schützen um Kindeswohlgefährdungen vorzubeugen.
Vorsitzende Margot Kemmler: „Die Idee, dass alle Kinder ein Recht auf Schutz haben, entwickelte sich erst Anfang des 19. Jahrhunderts“.